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Datum: 07.02.2012 > Login > Registrierung
Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.

Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.


Das vom Deutschen Bundestag am 27.11.2003 verabschiedete Photovoltaik-Vorschaltgesetz zum EEG trat bereits am 1.1.2004 in Kraft. Die Solarstromvergütung ist geregelt wie folgt:

  • Die Grundvergütung für freistehende Anlagen beträgt 45,7 Cent/kWh.
  • Solarstrom aus Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden wird bis zu einer Anlagengröße von 30 kW mit 57,4 Cent pro Kilowattstunde vergütet.
  • Anlagen zwischen 30 kW und 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 30 kW liegt, je Kilowattstunde 54,6 Cent.
  • Anlagen über 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 100 kW liegt, je Kilowattstunde 54 Cent.
(Beispiel: bei einer 150 kW-Anlage wird 20% des Stroms mit 57,4 Cent je kWh; 46,7% mit 54,6 Cent je kWh und 33,3% mit 54 Cent je kWh vergütet; die Vergütung beträgt somit: 54,96 Cent)

Für Fassadenanlagen gibt es einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 5 Cent.

Weggefallen ist der so genannte "1000 MW-Deckel", der den Ausbau der Photovoltaik auf maximal 1.000 Megawatt beschränkte.
Die Senkung der Mindestvergütung für neue Anlagen (Degression) von 5% pro Jahr wird beibehalten.
Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die Dauer von 20 Kalenderjahren zu zahlen.

 
Vergütungssätze pro Kilowattstunde in Cent - EEG Novelle



Degression: 5 % jährlich, bei Freiflächenanlagen: 6,5 %

                                                2007         2008    
Gebäudeanlagen          49,21 ct      46,75 ct
ab 30 kW                        46,82 ct      44,48 ct
ab 100 kW                      46,30 ct      43,99 ct
Freilandanlagen            37,96 ct      35,49 ct

Fassadenbonus               5,00 ct        5,00 ct

Gemeinsame Vorschriften für die Übernahme, Übertragung und Vergütung:
Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15 Jahren zu zahlen.

Netzkosten:

Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.

Transparenz:
Die Netzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher geliefert haben.

Bundesweite Ausgleichsregelung:
Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.

Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes:
Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten, die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer Entlastung erhalten.

Herkunftsnachweis:
Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

Doppelvermarktungsverbot:
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).

Clearingstelle:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten.

Erfahrungsbericht:
Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
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