Hier eine kurze Übersicht über die maßgebenden Regelungen in Luxemburg:
- Einnahmen aus dem Stromverkauf von Photovoltaikanlagen von 1 - 4 kWp sind von der Einkommensteuer befreit, da dies als nicht-kommerzielle Aktivität angesehen wird.
- Nur Strom aus Solarenergie ist förderfähig.
- Förderfähig sind Anlagen zwischen 1 und 4 kWp (Abs. 4.1.1 circulaire du 23.5.2003).
- Es werden nur Anlagen auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gefördert., außerstaatliche Anlagen werden nicht gefördert.
- Auf die Steuerreduktion besteht ein Anspruch auf Basis des Rundschreibens der Finanzbehörden.
- Anspruchsberechtigt sind die Betreiber von Photovoltaikanlagen (Abs. 4.1.1. circulaire du 23.5.2003), verpflichtet ist die Finanzbehörde (Abs. 4.1.1. circulaire du 23.5.2003).
- Die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen werden als nicht-kommerziell angesehen. Diese sind daher von vorneherein nicht zu versteuern. Dies bedeutet jedoch auch, dass die Ausgaben für die Anlage ebenso als private Ausgaben gewertet werden und somit nicht von der Steuer absetzbar sind (Abs. 4.1. circulaire du 23.5.2003).
- Die Finanzierung der Förderung obliegt dem Staat, in Form von Einnahmeausfällen durch eine verminderte Einkommensteuer.
|
|
| Aktuelle Meldungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|